Verlust deutscher Staatsangehörigkeit

Die Frage des Verlustes deutscher Staatsangehörigkeit hat erhebliche praktische Relevanz, da zur positiven Feststellung einer aktuell vorhandenen deutschen Staatsangehörigkeit der Nachweis einer ununterbrochenen Weitergabekette gehört. Wird etwa die Abstammung von einem deutschen Urgroßvater geltend gemacht, muss zum einen die Weitergabe der deutschen STA an die Folgegeneration gegeben sein, zum anderen darf sich nicht zwischenzeitlich ein Verlust deutscher STA ergeben haben. Es wird nur auf die in der Praxis relevanten Verlusttatbestände eingegangen. 

1.) Verlust deutscher STA infolge Auswanderung

Vor Inkrafttreten des RuStAG (1913) am 01.01.1914 sah das Staatsangehörigkeitsrecht den Verlust deutscher STA bei Auswanderung aus Deutschland vor. Der Verlust trat 10 Jahre nach vollzogener Auswanderung ein. Das ist in nahezu allen Fällen relevant, in denen sich Abkömmlinge von Personen, die Deutschland vor 1904 verlassen haben, auf die STA ihrer Vorfahren beruhen möchten. Typische Auswanderungsgebiete waren die USA, Südamerika und das zaristische Russland. Diese Personen können wegen der Verlustregelung in der Regel keinen Anspruch daraus ableiten, dass ein vor 1904 ausgewanderter Vorfahre deutscher Staatsangehöriger war.

Bedeutende Ausnahme davon ist die Eintragung in Botschaftsmatrikel. Der Auswanderer konnte sich bei der deutschen Auslandsvertretung registrieren lassen (Aufnahme in ein Verzeichnis, Matrikel) und dadurch den Verlust deutscher STA für sich und seine Abkömmlinge verhindern. Ihm wurde ein Matrikelschein zum Nachweis der Eintragung ausgehändigt.

In der Praxis stellt sich dann das Problem mit der Beweislage. Der Betroffene muss nachweisen, dass der Vorfahre, von dem er die deutsche STA ableitet, sich hat in Botschaftsmatrikeln eintragen lassen. Während einige Botschaftsmatrikel – etwas der damaligen Botschaft in St. Petersburg – erhalten sind, gilt das für andere nicht. In Brasilien sind von einigen Botschaften bzw. Konsulaten die Matrikel nicht erhalten geblieben, das gilt insbesondere für das vormalige Konsulat Blumenau. Die ausgestellten Matrikelscheine wurden zumeist ebenfalls nicht dauerhaft von den Nachfolgegenerationen verwahrt, sodass sich der – in der damaligen Praxis ohnehin seltene – Matrikeleintrag häufig nicht nachweisen lässt. 

2.) Verlust deutscher STA durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit 

Die deutsche STA verliert, wer eine fremde STA erwirbt, § 25 StAG. Das gilt auch für Inländer, das frühere Inländerprivileg wurde zum 01.01.2000 abgeschafft. Dem Verlust deutscher STA kann durch ein rechtzeitiges Gesuch zu ihrem Beibehalten vorgebeugt werden. 

Einige wichtige Details sind im Rahmen der Prüfung jedoch unbedingt zu beachten. 

Der Verlust tritt nicht ein, wenn es sich nicht um eine „gelebte“ deutsche STA handelte. Ist dem Betroffenen etwa gar nicht (sicher) bewusst, dass er deutscher Staatsangehöriger ist, tritt auch kein Verlust ein. Ein Italiener, der unwissentlich auch die deutsche STA besitzt und die US-Bürgerschaft auf Antrag erwirbt, verliert die deutsche STA nicht. Praxisrelevant sind solche Fälle vor allem im Bereich der ehemaligen UdSSR bei Abkömmlingen von Personen, welche die deutsche STA als sog. Umsiedler in den Jahren 1943 – 1945 erworben haben.

Minderjährige müssen bei der Einbürgerung ordnungsgemäß vertreten sein. Wurde der Antrag auf Einbürgerung in einem ausländischen Staat etwa nur vom Vater gestellt und die Mutter im Verfahren nicht ausdrücklich beteiligt (das sah früher das Recht vieler Staaten vor), verliert das Kind die deutsche STA nicht, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt hätte auch das (frühere) deutsche Familienrecht die Vertretung nur durch den Vater für ausreichend erachtet. 

3.) Verlust durch Eheschließung mit einem Ausländer

Reziprok zum Erwerb deutscher STA durch Ehe mit einem Deutschen konnte eine Frau ihre (deutsche) STA auch durch die Ehe mit einem Ausländer verlieren. Das entsprechende Gesetz galt bis zum 31.03.1953. Das kann für Abkömmlinge betroffener Frauen relevant sein. Auch diese können sich ggf. auf den Erlass des BMI vom 28.03.2002 berufen hinsichtlich eines Einbürgerungswunsches. 

4.) Verlust durch Legitimation

Ein Kind, welches die deutsche STA durch Abstammung von einer deutschen Mutter zunächst erworben hatte, konnte diese infolge der Legitimation durch den ausländischen Vater (= Eheschließung der Eltern nach Geburt des Kindes) auch wieder verlieren (§ 17 Nr.5 RuStAG 1913).

Die Aufhebung dieser Norm erfolgte erst zum 01.01.1975. Ihre Anwendung auf Vorgänge nach dem 01.04.1953 (Inkrafttreten Art. 117 Abs.1 GG) war lange umstritten, bis das BVerwG in einem vom Unterzeichner geführten Revisionsverfahren mit Urteil vom 29.11.2006 grundsätzlich ihre Nichtanwendbarkeit auf Legitimationen im Zeitraum ab dem 01.04.1953 feststellte.

5.) Aberkennung deutscher STA 1933 – 1945

Die deutsche STA von deutschen Auswanderern konnte aufgrund eines Gesetzes vom 14.07.1933 durch eine Einzelfallentscheidung und später durch Gesetz vom 25.11.1941 kollektiv aus politischen bzw. rassischen Gründen aberkannt werden. Den Betroffenen und ihren Abkömmlingen steht ein Wiedereinbürgerungsanspruch zu (Art. 116 Abs.2 GG), ferner gilt die Aberkennung in bestimmten Fällen als nicht erfolgt.